Gesetze / Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
ZVFV§ 5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle
Stand: 22.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVFV%202022/5#abs-1 (1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVFV%202022/5#abs-2 (2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 ZVFV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 15.06.2016 – VII ZB 58/15Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Zulässigkeit der Verweisung auf eine in einer Anlage zum Antragsformular beigefügten Forderungsaufstellung; Eintragungsmöglichkeit für mehrere Kostenforderungen nebst Zinsen mit unterschiedlichen Zinsläufen; Befugnis des Vollstreckungsgerichts zur Überprüfung einer vom Gläubiger vorgenommenen Verrechnung an ihn geleisteter ZahlungenZitiert von 1
- BGH, 11.05.2016 – VII ZB 54/15Forderungspfändung: Pflicht zur Nutzung des ZwangsvollstreckungsformularsZitiert von 1
- BGH, 04.11.2015 – VII ZB 22/15Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht zur Nutzung des ZwangsvollstreckungsformularsZitiert von 4
- LG Kassel, 21.06.2016 – 3 T 290/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.